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Konditionen

für eine Hochzeitsreportage
Konditionen für eine Hochzeitsreportage
Konditionen für ein Fotoshooting
Konditionen für eine Fotoreportage / ein Business-Event

  1. Die digitalen Bilder werden anschliessend bearbeitet (im Honorar inbegriffen), d.h. im Kontrast, Farbton und in der Helligkeit angeglichen sowie bei manchen Fotos der Bildausschnitt optimaler bestimmt.

  2. Normalerweise sind die Originaldateien 8 - 10 Megapixel gross. Die geschnittenen Bilder haben etwas weniger Pixel. In jedem Fall reicht die Originalauflösung für Papierabzüge im Format 10x13 cm.

  3. Alle Fotos sind im Bildformat 3:4.

  4. Das Hochzeitspaar bekommt 2 Wochen nach der Hochzeit eine CD, DVD oder einen Memory-Stick mit allen gelungenen Fotos als farbige Bilddateien im Format JPEG.

  5. Wenn die Präsenszeit verlängert werden soll, teilen Sie das frühzeitig mit, damit sich der Fotograf darauf einstellen kann.

  6. Das Honorar bezahlt das Hochzeitspaar im Voraus oder am Hochzeitstag dem Fotografen bar.

  7. Eine Hochzeitsreportage ist erst dann fix gebucht, wenn ein schriftlicher Vertrag beidseitig unterzeichnet ist.

  8. Bei Hochzeitsreportagen ausserhalb der Schweiz ist zudem nötig, dass die Hälfte des Honorars einbezahlt worden ist.

  9. Sollte aus irgend einem Grund das Honorar bis zum Hochzeitstag nicht oder nicht ganz bezahlt worden sein, beginnt 30 Tage nach der Ablieferung der digitalen Fotodaten ein Verzugszins von 15% auf den noch geschuldeten Betrag.

  10. Wenn das Hochzeitspaar die Reportage nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung absagt, sind Fr. 500.- fällig, zahlbar innert 30 Tage nach Absage.

  11. Es kann nicht garantiert werden, dass alle Hochzeitshandlungen (Eintritt in die Kirche, Ringtausch, Erster Kuss, Reiswerfen, Brautstrausswerfen usw.) aufgenommen werden können. Wenn jedoch gewünscht wird, dass gewisse Handlungen unbedingt auf einem Foto festgehalten werden, dann können sie extra für den Fotografen gestellt werden.

  12. Ganz selten kommt es vor, dass ein Teil oder alle der elektronisch gespeicherten Bilder verloren gehen. Dieses Risiko wird vom Hochzeitspaar ausdrücklich akzeptiert. Wenn dies passiert, gewährt ruben.ch einen Preisnachlass in Proportion der verlorenen Bilder und gibt zusätzlich gratis ein Shooting von rund 2 Stunden in der Region Bern.

  13. Von vielen Einstellungen werden bewusst mehr Bilder als zuletzt verwendet aufgenommen. Dies deshalb, damit die Auswahl sicherer wird und unvorteilhafte Gesichtsaudrücke und Posen ausgeschieden werden können. Falls daraus gleiche oder ähnliche Bilder entstehen, gibt ruben.ch nur das Beste ab (keine Doppelten). Die nicht abgegebenen Bilder sind somit nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und können nicht zusätzlich zur CD/DVD/Stick verlangt werden.

  14. Es kann nicht garantiert werden, dass alle Gäste einmal aufs Bild kommen. Der Fotograf bemüht sich jedoch, dies zu erreichen.

  15. ruben.ch darf die Reportage nur wegen höherer Gewalt absagen (Krankheit, Tod in der Familie usw.).

  16. ruben.ch haftet in jedem Falle nur bis maximal der Höhe des Honorars, d.h. in einem Schadensfall durch Verschulden des Fotografen reduziert sich das abgemachte Honorar oder fällt gänzlich aus. Zusätzliche Zahlungen von ruben.ch an das Hochzeitspaar oder den Auftraggeber entstehen nicht.

  17. Das Hochzeitspaar kann die Fotos jederzeit und überall verwenden (nicht kommerzielles einfaches Nutzungsrecht). Darin nicht enthalten ist, Nutzungsrechte an einem Foto Dritten zu übertragen. Wenn eines der Fotos veröffentlicht wird (Zeitung, Zeitschrift, sonstige Medien usw.), muss die Quelle ("ruben.ch") angegeben werden.

  18. Die Rechte der bei dieser Reportage entstandenen Werke bleiben beim Fotografen.

  19. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt, anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

  20. Gerichtsstand ist Basel (Schweiz). Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen bedürfen der Schriftform.
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